Eine Kürzung der Vergütung nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG auf 0,5 nicht zwingend. Es besteht die Möglichkeit zur differenzierten Argumentation für den Ansatz über 0,5 hinaus bis maximal 0,9 abhängig vom tatsächlichen Aufwand. Was Sie dabei ...
Es ist sinnvoll, wenn Sie in Ihrer Kanzlei bei der Abrechnung nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG einheitlich vorgehen. Dies können Sie z. B. durch ein Kanzleirundschreiben gewährleisten. Hier finden Sie einen Vorschlag für ein solches Schreiben, ...