ChecklistenKanzleirundschreiben für die Abrechnung von Inkassodienstleistungen nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG
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Es ist sinnvoll, wenn Sie in Ihrer Kanzlei bei der Abrechnung nach Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG einheitlich vorgehen. Dies können Sie z. B. durch ein Kanzleirundschreiben gewährleisten. Hier finden Sie einen Vorschlag für ein solches Schreiben, welche Sie intern (z. B. Versicherungen, Inkassopartnern oder Sachverständigen) verwenden können.
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