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KostenrechtPatentverletzung: Wann liegt eine einheitliche Angelegenheit vor?

Leseprobe09.05.20225290 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von VRiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz)

| Mahnt ein Patentinhaber 400 Fachhändler wegen einer Patentverletzung mit gleichlautenden Schreiben teilweise unberechtigt ab und treten die Fachhändler daraufhin ihre Ansprüche an ihren Zulieferer ab, entsteht nicht für jeden abgemahnten Händler ein gesonderter Gebührenanspruch (OLG Frankfurt 28.10.21, 6 U 161/11, Abruf-Nr. 228520). |

Vielmehr handelt es sich bei der Wahrnehmung der Rechte der abgemahnten Händler um eine einheitliche Angelegenheit i. S. v. § 15 RVG. Dafür spreche der innere Zusammenhang, das einheitliche Vorgehen und die gleichlautenden Schreiben. Der Organisationsaufwand für die Korrespondenz und Vertretung von 400 Fachhändlern stehe nicht dagegen. Es liege nur ein Auftrag vor. Die Folge ist: Der Rechtsanwalt des Zulieferers kann nach § 15 Abs. 2 RVG die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

ID: 48262769

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