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AuslagenVerauslagte Beträge: Dann hat der Rechtsanwalt Anspruch auf Ersatz

Abo-Inhalt28.07.20226981 Min. LesedauerVon RA Norbert Schneider, Neunkirchen

| Soweit der Anwalt Beträge verauslagt, etwa für Gerichtskosten, Gerichtsvollzieherkosten, Kosten für eine Einwohnermeldeamtsanfrage o. Ä., kann er diese nach §§ 675, 670 BGB i. V. m. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG dem Mandanten in voller Höhe in Rechnung stellen. Diese Beträge kann der Anwalt neben den sonstigen Auslagentatbeständen geltend machen. |

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AUSGABE: RVGprof 8/2022, S. 132 · ID: 48433203

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