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KostenerstattungObsiegende Streitgenossen sind Teilgläubiger bezüglich des Kostenerstattungsanspruchs

Abo-Inhalt22.03.20232344 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

| Der BGH hat die Frage beantwortet, dass obsiegende Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs keine Gesamt-, sondern Teilgläubiger sind. |

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AUSGABE: RVGprof 4/2023, S. 59 · ID: 49041565

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