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EhrenamtBildungszeit gilt auch für künftige ehrenamtliche Tätigkeiten
| Die landesrechtlichen Vorschriften zur Bildungszeit erlauben teils auch eine – bezahlte – Freistellung der Arbeitnehmer für Ausbildungen zu ehrenamtlichen Tätigkeiten. Dabei ist nicht Voraussetzung, dass eine entsprechende Tätigkeit bereits ausgeübt wird. Dies hat das BAG entschieden. |
Im Urteilsfall hatte eine Beschäftige bei ihrem Arbeitgeber Bildungszeit (nach BzG BW) beantragt, um an einem Übungsleiterlehrgang des Landessportbunds teilzunehmen. Der Arbeitgeber behandelte das als unbezahlte Freistellung und kürzte das Gehalt entsprechend. Er begründete dies damit, dass ein Anspruch auf Bildungszeit eine aktive ehrenamtliche Tätigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung erfordere.
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AUSGABE: SB 2/2022, S. 22 · ID: 47956589