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UmsatzsteuerÄrztliche Heilbehandlung im Rahmen von Krankenhausleistungen
| Die Umsatzsteuerbefreiung für ärztliche Heilbehandlungen (§ 4 Nr. 14 Buchst. a UStG) greift auch, wenn die Behandlung im Rahmen von nicht nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG befreiten Krankenhausleistungen stattfindet. Dies hat das FG Schleswig-Holstein für einen Fall aus dem Streitjahr 2009 entschieden. Doch damit ist das Verfahren noch nicht zu Ende. Die Revision ist beim BFH anhängig. |
Die beiden Befreiungsvorschriften des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und Buchst. c MwStSystRL schließen sich nach Ansicht des FG nicht gegenseitig aus. Damit können ärztliche Heilbehandlungen, die zwar im Rahmen von Krankenhausleistungen erbracht werden – und die damit in den Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL fallen – auch dann begünstigt sein, wenn nicht sämtliche Voraussetzungen dieser Befreiungsvorschrift erfüllt sind. Denn die ärztlichen Heilbehandlungen fallen dann – als Teil der gesamten Krankenhausleistungen – in den Anwendungsbereich des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Bei entsprechend richtlinienkonformer Anwendung der nationalrechtlichen Regelungen bleibt § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG damit auch bei einer Eröffnung des Anwendungsbereichs von § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG anwendbar (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.05.2022, Az. 4 K 119/18, Abruf-Nr. 231424).
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AUSGABE: SB 11/2022, S. 202 · ID: 48607895