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GemeinnützigkeitFeststellungsklage gegen Freistellungsbescheid ist zulässig
| Gegen einen Freistellungsbescheid des Finanzamts ist als Rechtsmittel eine Feststellungsklage zulässig. Das entschied jetzt der BFH. |
Im Urteilsfall hatte ein Sportverein gegen den Freistellungsbescheid, den das Finanzamt erteilt hatte, Einspruch eingelegt. Das Finanzamt erklärte den Einspruch als unzulässig. Der Verein erhob Anfechtungsklage gegen den Freistellungsbescheid und Untätigkeitsklage wegen des nicht beschiedenen Einspruchs. Der BFH hielt die Klage für zulässig. Konkret handle es sich um eine Feststellungsklage. Diese sei möglich, wenn ein konkretes, schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art des Steuerpflichtigen betroffen ist, und die Feststellung geeignet ist, zu einer Verbesserung der Position des Klägers zu führen. Das dafür erforderliche berechtigte Interesse ergibt sich hier daraus, dass der Verein für unrichtige Zuwendungsbestätigungen hafte (BFH, Urteil vom 28.09.2022, Az. X R 7/21, Abruf-Nr. 232942).
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AUSGABE: SB 5/2023, S. 85 · ID: 49044600