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SBStiftungsBrief
Apr. 2023

SatzungsrechtGrünes Licht für hybride und virtuelle Beschlussfassungen

Abo-Inhalt03.03.20233473 Min. Lesedauer

| Der Bundesrat hat am 03.03.2023 das vom Bundestag beschlossene Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht gebilligt. Es gilt auch für Sitzungen der Vereins- und Stiftungsvorstände sowie anderer Organe. Das Gesetz wurde am 20.03.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist am 21.03.2023 in Kraft getreten. |

  • Die Neuregelung sieht vor, dass künftig jeder Verein ohne Satzungsermächtigung hybride Mitgliederversammlungen (= ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation) durchführen kann. Über die Verweisungen in § 28 und § 86 BGB bzw. § 84b BGB n. F. gilt dies auch für Sitzungen der Vereins- und Stiftungsvorstände sowie anderer Organe.
  • Neben hybriden Sitzungen können auch rein virtuelle Sitzungen stattfinden, allerdings nur, wenn die Mitglieder des betroffenen Organs beschließen, dass Versammlungen rein virtuell stattfinden. Eine Aufnahme in der Satzung ist nicht erforderlich. Der Beschluss ist mit der für einfache Beschlüsse vorgesehenen Mehrheit zu fassen, also in der Regel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  • Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
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AUSGABE: SB 4/2023, S. 65 · ID: 49229996

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