UmsatzsteuerSteuerbefreiung für Bildungsträger ohne staatliche Anerkennung: Das steckt in § 4 Nr. 22a UStG
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| Auch nach der Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG zum 01.01.2025 ist die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Für gemeinnützige Bildungsträger und Berufsverbände gibt es aber eine alternative Befreiungsregelung – § 4 Nr. 22a UStG. Sie setzt kein behördliches Anerkennungsverfahren voraus. Entgegen dem Wortlaut ist auch diese Befreiungsvorschrift begrenzt. SB klärt deshalb die steuerlichen Hintergründe und wichtige Einzelfälle. |
Inhaltsverzeichnis
- § 4 Nr. 22a UStG spielt bei Erwachsenenbildung große Rolle
- So ist § 4 Nr. 22a UStG gesetzlich geregelt
- § 4 Nr. 22a UStG im Lichte des Gemeinschaftsrechts
- Diese Einrichtungen sind begünstigt
- Gemeinnützigkeit als Voraussetzung?
- Kostendeckung – was heißt „überwiegend“?
- Diese Leistungen sind begünstigt
- Diese Nebenleistungen sind (auch) steuerbefreit
- Steuerbefreiung kostet den Vorsteuerabzug
- So haben Gerichte Einzelfälle ausgeurteilt
ID: 50403276
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