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UmsatzsteuerSteuerbefreiung für Bildungsträger ohne staatliche Anerkennung: Das steckt in § 4 Nr. 22a UStG

Abo-Inhalt09.05.20259 Min. LesedauerVon Wolfgang Pfeffer, Drefahl

| Auch nach der Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG zum 01.01.2025 ist die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Für gemeinnützige Bildungsträger und Berufsverbände gibt es aber eine alternative Befreiungsregelung – § 4 Nr. 22a UStG. Sie setzt kein behördliches Anerkennungsverfahren voraus. Entgegen dem Wortlaut ist auch diese Befreiungsvorschrift begrenzt. SB klärt deshalb die steuerlichen Hintergründe und wichtige Einzelfälle. |

ID: 50403276

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