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ImmobilienDie Stiftung als Bauherr: Planer und Bauunternehmer können Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB verlangen

Abo-Inhalt26.08.202510 Min. Lesedauer

| Wenn eine Stiftung für eine Baumaßnahme Planungsbüros und Bauunternehmen mit Leistungen beauftragt, muss sie deren Forderung nach Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB erfüllen. Eine Stiftung gehört nämlich nicht zu den (öffentlichen) Auftraggebern, die von der Stellung einer Bauhandwerkersicherung befreit sind, weil sie nicht insolvent werden können. Das hat das LG Frankfurt a. M. festgestellt. |

Hintergrund | Eine Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB dient Planern und ausführenden Unternehmen dazu, ihr Vorleistungsrisiko zu minimieren. So war es auch im konkreten Fall. Ein Planer war von einer Stiftung, die sich für die Förderung junger Menschen und klassischer Musik einsetzt, mit Leistungen für die Errichtung eines Kammermusiksaals mit Studien- und Verwaltungszentrum und entsprechenden Außenanlagen beauftragt worden. Das Vorhaben war zu 50 Prozent mit öffentlichen Fördergeldern bezuschusst worden. Im Verlauf des Bauvorhabens forderte der Planer die Stiftung auf, eine Bauhandwerkersicherheit i. H. v. ca. 110.000 Euro zu stellen. Die Stiftung weigerte sich, in dem sie darauf verwies, sie falle unter die in § 650f Abs. 6 BGB privilegierten Unternehmen und müsse keine § 650f BGB-Sicherheit leisten. Es ging vor Gericht. Der Planer gewann (LG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.03.2025, Az. 2-32 O 32/24, Abruf-Nr. 249486).

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AUSGABE: SB 11/2025, S. 202 · ID: 50504469

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