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BetriebsausgabenHäusliches Arbeitszimmer: Gutachter kann Kosten voll abziehen

Abo-Inhalt15.09.20229003 Min. Lesedauer

| Bei einem psychologischen Gutachter, der u. a. von Gerichten beauftragt wird, kann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellen. Die Aufwendungen sind unbegrenzt als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das hat das FG Münster entschieden. |

Im konkreten Fall ging es um einen selbstständigen psychologischen Gutachter, der vor allem in Überprüfungsverfahren für Strafvollstreckungskammern und für Einrichtungen des Maßregelvollzugs tätig war. Er machte Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von knapp 2.400 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen lediglich in Höhe von 1.250 Euro an, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit darstelle. Der qualitative Schwerpunkt liege in den für die Begutachtung unerlässlichen Explorationen der zu begutachtenden Personen.

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AUSGABE: SSP 10/2022, S. 3 · ID: 48583624

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