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Außergewöhnliche BelastungOpfer eines Trickbetrugs kann Vermögensverlust nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen

Abo-Inhalt15.09.202551 Min. Lesedauer

| Vermögensverluste aus einem Trickbetrug, bei dem die Täter einem älteren Menschen am Telefon die Notlage eines nahen Angehörigen vortäuschen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd abzugsfähig. Diese Auffassung vertritt das FG Münster. |

Im konkreten Fall war eine 77 Jahre alte Dame von einem vermeintlichen Rechtsanwalt angerufen worden. Der gab an, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Die deshalb drohende Untersuchungshaft könne durch Zahlung einer Kaution von 50.000 Euro vermieden werden. Die Dame hob daraufhin diesen Betrag von der Bank in bar ab und übergab ihn einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. Das Strafverfahren wurde jedoch eingestellt, weil die Täter nicht ermittelt werden konnten. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen aus dem Betrugsverlust nicht. Es begründete das damit, dass dem Opfer zumutbare Handlungsalternativen zur Verfügung gestanden hätten. In ihrer Klage trug die Dame vor, dass sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe. Das FG überzeugte sie damit nicht. Die Aufwendungen seien weder außergewöhnlich noch zwangsläufig gewesen. An der Zwangsläufigkeit habe es gefehlt, weil keinerlei Gefahr für die Tochter vorgelegen habe, und es der Mutter deshalb objektiv zumutbar gewesen wäre, zunächst zu ihrer Tochter oder zur Polizei Kontakt aufzunehmen (FG Münster, Urteil vom 02.09.2025, Az. 1 K 360/25 E, Abruf-Nr. 250144).

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AUSGABE: SSP 10/2025, S. 2 · ID: 50549736

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