RegressGescheiterter Regress des Versicherers gegen Abschleppunternehmer wegen Abmeldekosten
Das Unfallfahrzeug strandet als Totalschaden beim Abschleppunternehmer, die unfallverletzte Geschädigte bittet ihn darum, die Abmeldung des Fahrzeugs zu organisieren. Inklusive der Dienstleistung kostet das 69 Euro, die mit auf der Abschlepprechnung stehen. Der Versicherer erstattet den Betrag an den Geschädigten und verlangt ihn im Wege des Regresses vom Abschleppunternehmer zurück. Zu Unrecht, wie das AG Auerbach entschied.
Das Argument des Versicherers, die Geschädigte hätte die Abmeldung selbst vornehmen müssen, dafür einen Dienstleister zu nehmen, sei nicht erforderlich im schadenrechtlichen Sinne, geht ins Leere. Denn hinsichtlich der Kosten „Abmeldepauschale in Plauen“ komme es im Regress nicht darauf an, ob und in welchem Umfang solche Kosten nach einem Verkehrsunfall als Schadenersatz (§ 249 BGB) geltend gemacht werden können. Das Verhältnis zwischen der Geschädigten und dem Abschleppunternehmer richte sich ausschließlich nach werkvertraglichen Aspekten. Der Werkvertrag verpflichtete Abschleppunternehmer nach § 631 Abs. 1 BGB, das Fahrzeug abzumelden, und die Geschädigte nach § 632 Abs. 2 BGB zur Leistung der als vereinbart anzusehenden üblichen Vergütung in Höhe von 69 Euro. Da die Geschädigte diesen Betrag deshalb nicht zurückverlangen könne, könne der Versicherer das auch nicht (AG Auerbach, Urteil vom 24.09.2025, Az. 9 C 149/25, Abruf-Nr. 251489, eingesandt von Rechtsanwalt Sven Schönherr, Schwarzenberg/Erzgb.).
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