RegressVereinbarung schützt vor durchgreifendem Regress des Versicherers
Dass die Vereinbarung der Preisbestandteile mit dem Kunden ein guter Schutz vor durchgreifenden Regressen des Versicherers gegen die Werkstatt ist, vertritt UE schon lange. Denn der Versicherer kann, weil er aus abgetretenem Recht des Kunden der Werkstatt vorgeht, nur das zurückverlangen, was der Kunde auch zurückverlangen könnte. Ist mit dem aber ein Preis vereinbart und wurde ihm auch dieser Preis berechnet, kann der Kunde nichts zurückverlangen. Das bestätigt rund um Verbringungs- und Probefahrtkosten das AG Döbeln, Zweigstelle Hainichen.
Lt. Schadengutachten und für das Gericht aufgrund der Umstände nachvollziehbar war eine Probefahrt angesichts des Schadenbildes notwendig. Dass die kostenpflichtig erfolgt, war vereinbart. Ebenso die Höhe der Verbringungskosten (AG Döbeln, Zweigstelle Hainichen, Urteil vom 27.11.2025, Az. 3 C 604/25, Abruf-Nr. 251490).
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