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StandkostenWenn der vom Versicherer benannte Restwertkäufer das Fahrzeug nicht abholt: Standkosten werden fällig

Abo-Inhalt08.12.202516 Min. Lesedauer

Der Versicherer benennt früh genug einen Händler, der für das total beschädigte Fahrzeug einen höheren Betrag bietet, als im Schadengutachten benannt. An den wird am 27.11. verkauft. Allerdings holt der Händler das Fahrzeug erst am 26.01. ab. Das Autohaus, wo das verunfallte Fahrzeug bis dahin verwahrt wird, berechnet Standgeld an den Geschädigten. Der macht diesen Schaden beim Schädiger geltend. Zu Recht, sagt das LG Magdeburg in der Berufungsinstanz.

Bis zur Abholung des Fahrzeugs durch die Käuferin musste das nicht mehr verkehrstüchtige Fahrzeug abgestellt bleiben, sodass sich die bis dahin angefallenen Standkosten als erforderlicher Schaden i. S. v. § 249 Abs. 1 S. 1 BGB darstellen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass es dem Geschädigten möglich gewesen wäre, eine frühere Abholung des Fahrzeugs durch die Käuferin zu erreichen. Der für ein Mitverschulden darlegungs- und beweispflichtige Versicherer habe nicht dargelegt, welche erfolgversprechenden Maßnahmen der Geschädigte hätte vornehmen können, um bei der Käuferin eine frühere Abholung des Fahrzeugs zu erreichen (LG Magdeburg, Urteil vom 06.11.2025, Az. 1 S 119/25, Abruf-Nr. 251465, eingesandt von Rechtsanwalt Heiko Müller, Quedlinburg).

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