Abtretung und Rückabtretung vernichten nicht das Werkstattrisiko (subjektbezogener Schadenbegriff)
Die These, der Kläger könne sich nicht mehr auf die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs und damit nicht auf die Grundsätze des Werkstattrisikos stützen, weil die Schadenersatzforderung zunächst vom Kläger an die Werkstatt ...