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AusfallschadenZur notwendigen Intensität des Warnhinweises im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB

Abo-Inhalt15.05.20235341 Min. Lesedauer

| Der Versicherer kommt wegen massiver Arbeitsrückstände oder aus welchen Gründen auch immer nicht in die Pötte. Der Geschädigte lässt erst reparieren, nachdem der gegnerische Haftpflichtversicherer seine Eintrittspflicht bestätigt hat. Der Anwalt hat den Warnhinweis im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ausgebracht. Am Ende steht ein hoher Ausfallschaden, ggf. auch ein hoher Standkostenbetrag. |

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AUSGABE: VA 6/2023, S. 97 · ID: 49426242

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