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VerjährungFristberechnung bei der Verjährungsfrist
| Bei Fristen des materiellen Rechts, wie den Verjährungsfristen, kommt eine Fristberechnung nach § 43 StPO nicht in Betracht. Diese Norm ist ausschließlich auf Fristen prozessualer Natur beschränkt. |
So hat das OLG Koblenz entschieden (8.2.23, 4 Orbs 31 SsBs 1/23, Abruf-Nr. 234811). Das bedeutet: Wurde z. B. eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 10.11.20 begangen und beendet, ist der Tag, an dem die Verjährung mit Eintritt des Ereignisses beginnt, der 1. Tag der Verjährungsfrist, also der 10.11.20. Der letzte Tag der absoluten Verjährungsfrist ist der im Kalender vorhergehende Tag, also demnach der 9.11.22. Die absolute Verfolgungsverjährung tritt mit Ablauf dieses Tages ein. Bis dahin müssen also verjährungsunterbrechende Handlungen erfolgt sein (so auch Göhler, OWiG, 18. Aufl. 2021, § 31 Rn. 16; OLG Bamberg VA 06, 103; OLG Karlsruhe 28.6.19, 2 RB 8 Ss 486/19; AG Hermeskeil VA 20, 220).
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AUSGABE: VA 7/2023, S. 121 · ID: 49333270