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BußgeldbescheidWirksamkeit des Bußgeldbescheids
| Wir haben in VA 24, 124 über die in Zusammenhang mit der Verjährungsunterbrechung nach § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9 OWiG bedeutsame Frage des Erlasses des Bußgeldbescheids berichtet. Daran schließen die nachfolgenden Ausführungen an, die sich mit der Wirksamkeit des Bußgeldbescheids befassen. |
Vorab: Die Frage der Wirksamkeit des Bußgeldbescheids ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (KK-OWiG/Kurz, 5. Aufl., § 66 Rn. 38 m. w. N.). Unabhängig davon muss der Verteidiger aber (selbst) jeden Bußgeldbescheid sofort auf seine Wirksamkeit prüfen. Etwaige/potenzielle Mängel sind zumindest im gerichtlichen Verfahren umgehend geltend zu machen. Dann kann ggf. eine Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG erreicht werden. Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde kann es sich hingegen empfehlen, mit der Geltendmachung noch so lange zu warten, bis kein wirksamer, die Verjährung unterbrechender Bußgeldbescheid mehr erlassen werden kann.
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AUSGABE: VA 9/2024, S. 160 · ID: 50105370