FahrverbotTeilrechtskraft und Fahrverbot nach § 44 StGB
| Wird vom Revisionsgericht ein Urteil nicht im gesamten Strafausspruch, sondern allein im Ausspruch über eine Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben, erwächst ein im ersten Rechtsgang als Nebenstrafe verhängtes Fahrverbot (§ 44 StGB) in horizontaler Teilrechtskraft. Seine abermalige Anordnung im zweiten Rechtsgang kommt nicht in Betracht. |
So hat vor kurzem der BGH entschieden (30.7.25, 4 StR 305/25, Abruf-Nr. 250014).Das LG hatte gegen den Angeklagten im ersten Rechtsgang u. a. auch ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Der BGH hatte den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils geändert, die Aussprüche über die insoweit betroffene Einzelstrafe sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben und die weitergehende Revision des Angeklagten verworfen. Im zweiten Rechtsgang hat das LG dann u. a. erneut ein Fahrverbot nach § 44 Abs. 1 S. 1 StGB für die Dauer von drei Monaten verhängt. Das hat der BGH aufgehoben.
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