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VereinsregisterKG Berlin: Akteneinsicht gibt es nur für Verfahrensbeteiligte
| Akteneinsicht bei einem Amtslöschungsverfahren erhalten grundsätzlich nur Verfahrensbeteiligte. Das sind regelmäßig nur die Vereins- und Vorstandsmitglieder. Das hat das KG Berlin für einen eingetragenen Verein entschieden, dessen Zweck laut Satzung die treuhänderische Übernahme und Verwaltung von Vermögen einer Partei war. |
Weil es sich dabei um einen wirtschaftlichen Verein handele, regte ein Journalist die Amtslöschung an und stellte einen Antrag auf Akteneinsicht. Den lehnte das Registergericht ab – und bekam vom KG Recht. Der Antrag auf Akteneinsicht muss mit einen „berechtigten Interesse“ begründet werden. Das haben aber grundsätzlich nur Verfahrensbeteiligte. Wer als Dritter ein Prüfverfahren anregt, wird dadurch nicht zwingend zu einem formellen Beteiligten (KG Berlin, Beschluss vom 25.02.2025, Az. 22 W 66/24, Abruf-Nr. 248302).
AUSGABE: VB 6/2025, S. 1 · ID: 50433685