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BetriebsverfassungsgesetzLAG Niedersachsen: Mittelbeschaffung für andere Einrichtungen schließt Tendenzbetrieb aus
| Damit auch karitative Einrichtungen als „Tendenzbetrieb“ gelten und damit nicht dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen, muss die Einrichtung den karitativen Bestimmungen unmittelbar und ausschließlich dienen. Es genügt nicht, dass die Einrichtung als gemeinnützig anerkannt ist. Das hat das LAG Niedersachsen klargestellt. |
Ein Unternehmen – so das LAG – dient karitativen Bestimmungen i. S. v. § 118 BetrVG, wenn es den sozialen Dienst am körperlich oder seelisch leidenden Menschen zum Ziel hat und auf Heilung oder Milderung innerer oder äußerer Nöte des Einzelnen oder auf deren vorbeugende Abwehr gerichtet ist. Diese Betätigung muss dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen. Das Unternehmen muss den karitativen Bestimmungen unmittelbar dienen. Das ist nur dann der Fall, wenn die Hilfe vom Unternehmen gegenüber körperlich, geistig oder seelisch leidenden Menschen direkt erbracht wird.
AUSGABE: VB 6/2025, S. 2 · ID: 50433744