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Sept. 2025

GemeinnützigkeitEntzug der Gemeinnützigkeit nach Erwähnung im Verfassungsschutzbericht: Wie kann man das anfechten?

Abo-Inhalt01.09.2025202 Min. Lesedauer

| Wird ein gemeinnütziger Verein im Landesverfassungsschutzbericht als extremistische Organisation eingestuft, darf sich das Finanzamt auf diese Nennung verlassen und die Gemeinnützigkeit entziehen. Das hat das FG Bremen im Fall eines PKK-nahen Vereins entschieden, der eine Moschee betrieb. |

Das Gericht hielt den Entzug der Gemeinnützigkeit für rechtens, weil kein bloßer Verdachtsfall vorlag und der Verein gegen die Nennung in den Verfassungsschutzberichten auch nicht verwaltungsgerichtlich vorgegangen war. Ein Verfassungsschutzbericht – so das FG – ist kein beliebiges Erzeugnis staatlicher Öffentlichkeitsarbeit. Vielmehr handelt es sich um das zentrale Element nachrichtendienstlicher Öffentlichkeitsarbeit. Rechtsschutz gegen die Aufnahme in einen Verfassungsschutzbericht muss eine Organisation per Klage vor den Verwaltungsgerichten suchen. Unterlässt die Organisation die Klage oder hat sie keinen Erfolg, muss das Finanzamt vom „Tatbestand” der Nennung im Verfassungsschutzbericht ausgehen und darf die Gemeinnützigkeit aberkennen (FG Bremen, Urteil vom 14.05.2025, Az. 1 K 105/23, Abruf-Nr. 249791).

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AUSGABE: VB 9/2025, S. 3 · ID: 50523300

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