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VereinsrechtRückforderung von Zuschüssen: Zuschussgeber muss Mittelfehlverwendung konkret nachweisen
| Der bloße Verweis auf „Unregelmäßigkeiten“ im Zusammenhang mit den Kassenberichten eines Vereins reicht nicht aus, um eine zweckwidrige Verwendung von Zuwendungen zu belegen. Das ist das Fazit einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH). |
Im entschiedenen Fall hatte ein Sportverein, der Turn- und Tanzsportangebote für Kinder und Jugendliche organisiert, von der Gemeinde über viele Jahre hinweg jährliche Jugendförderzuschüsse entsprechend seiner Mitgliederzahl erhalten. Nach einer Prüfung hob die Gemeinde die Zuschussbewilligungen für die Jahre 2003 bis 2018 rückwirkend auf und verlangte 28.938 Euro nebst Zinsen zurück. Sie begründete das damit, dass der Verein kein echter Verein sei, sondern faktisch ein von der ersten Vorsitzenden geführtes privates Unternehmen. Er habe außerdem falsche Angaben gemacht und teilweise fingierte Unterlagen vorgelegt. Dagegen klagte der Verein und bekam vor dem VGH Recht.
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AUSGABE: VB 9/2025, S. 2 · ID: 50523301