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GemeinnützigkeitKeine private Klagebefugnis des Vorstands bei eingetragenem Verein
| Ergeht gegen einen Verein ein Verwaltungsbescheid, muss der Vorstand, der gegen den Bescheid rechtliche Schritte einleiten will, beachten, wer klagebefugt ist. Das lehrt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Köln. |
Im konkreten Fall ging es um die Zwangsstilllegung eines Motorrads, das auf einen Verein zugelassen war. Anlass für die Stilllegung war, dass die Kfz-Steuer nicht gezahlt worden war. Sitz des Vereins war die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds. Dieser klagte gegen den entsprechenden Gebührenbescheid dann auch in eigenem Namen. Er begründete das damit, dass der Verein schon vor längerer Zeit aufgelöst und aus dem Vereinsregister gelöscht worden sei. Tatsächlich war die Löschung aber nicht erfolgt. Das VG wies die Klage ab, weil dem Vorstandsmitglied als Einzelperson die Klagebefugnis fehlte. Der Gebührenbescheid war eindeutig an den Verein adressiert, auch wenn er an die private Anschrift des Vorstandsmitglieds ging. Der Verein war auch weiterhin existent. Die Rechtspersönlichkeit eines eingetragenen Vereins – so das VG – erlischt erst, wenn seine Auflösung in das Vereinsregister eingetragen wird. Das war aber bis dato nicht geschehen (VG Köln, Gerichtsbescheid vom 16.05.2025, Az. 18 K 3081/24, Abruf-Nr. 249790).
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AUSGABE: VB 9/2025, S. 2 · ID: 50523267