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SteuererklärungMüssen „Annehmlichkeiten“ im Gem-Formular angegeben werden?

Leseprobe01.09.2025188 Min. Lesedauer

| Das Steuerformular „Anlage Gem“ zur Körperschaftsteuererklärung gemeinnütziger Organisationen enthält in Zeile 74 das Feld „Nicht in Erfüllung des Satzungszwecke geleistete unentgeltliche Zuwendungen“. In welchen Fällen hier Angaben gemacht werden müssen, ist nicht geklärt. Die OFD Nordrhein-Westfalen vertritt die Auffassung, dass hier auch „Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege“ eingetragen werden müssen. |

Hintergrund | Die Hilfefunktion von ELSTER liefert nur einen allgemeinen Hinweis auf das gemeinnützigkeitsrechtliche Selbstlosigkeitsgebot. Als gesetzlich geregelte Ausnahme käme hier nur die Regelung des § 58 Nr. 5 AO in Frage, nach der eine Stiftung bis zu einem ein Drittel ihres Einkommens dazu verwendet darf, den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten. Anders die OFD Nordrhein-Westfalen. Nach ihrer Ansicht müssen hier auch „Annehmlichkeiten im Rahmen der Mitgliederpflege“ eingetragen werden (OFD Nordrhein-Westfalen, Mein ELSTER für Vereine, 04/2024).

Praxistipp | Eine zwingende Vorgabe, das so zu machen, gibt es nicht. In der Regel wird es genügen, wenn der Verein solche Annehmlichkeiten in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung als „Kosten der Mitgliederpflege“ ausweist.

AUSGABE: VB 9/2025, S. 1 · ID: 50523264

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