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UmsatzsteuerDie Steuerbefreiung von Bildungsveranstaltungen in § 4 UStG: BMF spezifiziert Anforderungen
| Erstmals hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) detailliert zu den inhaltlichen Anforderungen an die Steuerbefreiung für Bildungsveranstaltungen nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG geäußert. Erfahren Sie, welche Auffassung das BMF vertritt. |
§ 4 Nr. 22a UStG: Wichtig für die Erwachsenenbildung
Die Regelung des § 4 Nr. 22a UStG spielt für gemeinnützige Einrichtungen eine wichtige Rolle, weil sie anders als die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 21 UStG an keine behördliche Anerkennung gebunden ist. Bildungsleistungen, die im Umfeld von staatlichen (Ersatz-)Schulen erbracht werden, sind vielfach nach § 4 Nr. 21c UStG befreit. § 4 Nr. 22a UStG spielt deswegen v. a. bei Leistungen der Erwachsenenbildung eine wichtige Rolle.
Die gesetzliche Regelung
Um die BMF-Einlassungen richtig einordnen zu können, lohnt zunächst ein Blick in den Wortlaut von § 4 Nr. 22a UStG.
Wortlaut von § 4 Nr. 22a UStG |
§ 4 Nr. 22a UStG befreit von der Umsatzsteuer „die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden“. |
Es gibt also Anforderungen
- an die Form der Durchführung – das bloße Zurverfügungstellen von Lernmedien ist nicht begünstigt;
- bezüglich der Gemeinnützigkeit des Anbieters und
- an die Kostendeckung aus den Einnahmen.
Nicht näher spezifiziert der Wortlaut der Vorschrift dagegen die inhaltlichen Anforderungen an die Bildungsveranstaltungen. Da beispielhaft die Angebote von Volkshochschulen genannt werden, die ein breites Spektrum von beruflichen und freizeitorientierten Kursen durchführen, liegt es nahe, die inhaltlichen Anforderungen an die Lehrveranstaltungen niedrig anzusetzen. Das sieht aber die Rechtsprechung mit Verweis auf das Gemeinschaftsrecht anders. Im Wesentlichen folgt das BMF diesen Vorgaben (BMF, Informationsblatt vom 24.10.2025, Az. III C 3 – S 7180/00032/001/065, Abruf-Nr. 251121).
Nationales Recht und Gemeinschaftsrecht
Die Regelung des § 4 Nr. 22 a UStG weicht im Wortlaut deutlich von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL ab. Dennoch muss sie richtlinienkonform ausgelegt werden (BFH, Urteil vom 07.10.2010, Az. V R 12/10, Abruf-Nr. 110345).
Befreit sind nach dieser Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL vier Gruppen von Bildungsleistungen:
- Erziehung von Kindern und Jugendlichen
- Schul- und Hochschulunterricht
- Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung
- Eng damit verbundene Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen
Die Rechtsprechung legt den Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ eng aus. Darunter ist ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zu verstehen, das sich auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen sowie auf die Vertiefung und Entwicklung dieser Kenntnisse und Fähigkeiten bezieht. Diese Ausbildung muss je nach Fortschritt und Spezialisierung der Lernenden ein Stufensystem (z. B. in Form von Jahrgangsstufen oder Semestern) bilden (EuGH, Urteil vom 21.10.2021, Az. C-373/19, Abruf-Nr. 225477). Nicht begünstigt sind insbesondere freizeitbezogene Bildungsveranstaltungen.
§ 4 Nr. 22a UStG befreit nur „Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen“ von der Umsatzsteuer. Nicht befreit ist deshalb z. B. die bloße Lieferung von Lehrmaterialien. Aus dem gleichen Grund ist auch die Verpflegung und Beherbergung von Teilnehmern nicht steuerbefreit. Bei der Verpflegung von Seminarteilnehmern handelt es sich nicht um eine für die Aus- oder Fortbildung unerlässliche Leistung, sondern um eine hierfür nur nützliche Maßnahme, die vorrangig dazu dient, den Komfort und das Wohlbefinden bei der Inanspruchnahme der Bildungsmaßnahme zu steigern (BFH, Urteil vom 07.10.2010, Az. V R 12/10, Abruf-Nr. 110345).
Vielfach verkannt wird, dass freizeitbezogene Bildungsangebote für Erwachsene nach § 4 Nr. 22 a UStG nicht begünstigt sind. Während solche Angebote im Rahmen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen steuerbefreit sein können, sind im Rahmen der Erwachsenenbildung nur berufsorientierte Kurse begünstigt. Anders als bei Schul- und Hochschulunterricht gilt das aber auch für punktuell erteilten Unterricht. Ein „integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten“ ist hier also nicht erforderlich.
Anderes gilt bei der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Hier können auch kleinere Kurseinheiten und ein punktuell vermittelter Unterricht steuerbefreit sein (BFH, Urteil vom 30.06.2022, Az. V R 32/21, Abruf-Nr. 232102).
Die Auffassung der Finanzverwaltung
Das BMF folgt dieser Auslegung der Vorschrift des § 4 Nr. 22a UStG und unterscheidet entsprechend zwischen Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- oder Hochschulunterricht sowie Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung (BMF, Informationsblatt vom 24.10.2025, Abruf-Nr. 251121). Auch Unterricht im Bereich der Erwachsenenbildung kann dabei Schul- und Hochschulunterricht sein.
Auf den Bereich der Erziehung von Kindern und Jugendlichen sind die Ausführungen des BMF dagegen ausdrücklich nicht anzuwenden.
Praxistipp | Hier gilt zudem die einschlägige Befreiungsregelung des § 4 Nr. 23a UStG, die die Erziehung von Kindern und Jugendlichen befreit, allerdings weitere Anforderungen an die Träger stellt.
BMF proklamiert drei Voraussetzungen für Steuerbefreiung
Das BMF nennt für die Steuerbefreiung Voraussetzungen, die die Inhalte der Veranstaltung, ihre Zielsetzung und die Eignung der Lehrkräfte betreffen. Dabei müssen die Kriterien aus allen drei Bereichen erfüllt sein; allerdings nicht immer in gleicher Weise.
1. Inhalt der Veranstaltung
Für den Inhalt der Veranstaltung verlangt das BMF, dass
- das Thema bildungsrelevant ist. Das gilt z. B. für Inhalte wie Sprachvermittlung, Politik, Gesellschaft, Gesundheit und Kultur.
- die Inhalte auch in schulischen, akademischen oder beruflichen Kontexten vermittelt werden könnten.
- der Veranstaltung ein pädagogisch-didaktisches Konzept zugrunde liegt.
Ein solches pädagogisch-didaktisches Konzept umfasst
- die Planung der Lerninhalte, d. h. eine strukturierte Veranstaltungsplanung mit definierten Inhalten.
- die Bestimmung der Lernziele. Die Veranstaltung muss erkennbare und klar definierte Lernziele verfolgen insbesondere mit Bezug auf die Vorgaben der Bildungsgesetze des Bundes und der Länder.
- die Berücksichtigung der Zielgruppe, z. B. eine Binnendifferenzierung bei heterogenem Vorwissen der Teilnehmenden.
- die Festlegung von rechtlichen, räumlichen, zeitlichen Rahmenbedingungen; d. h. eine entsprechende organisatorische Struktur der Kurse mit vertraglichen Vereinbarungen.
- die Auswahl geeigneter Methoden und Medien, z. B. die Wahl einer den Lernzielen dienlichen Sozial- und Veranstaltungsform.
2. Zielsetzung der Veranstaltung
Bei der Zielsetzung der Veranstaltung muss der Schwerpunkt auf einer Wissens- und Kompetenzvermittlung liegen. Es muss also ein Lernprozess angestrebt werden, und nicht nur das bloße Ausüben einer Tätigkeit wie etwa bei einer Kochveranstaltung.
Die entsprechenden Kurse dürfen nicht lediglich den organisatorischen Rahmen zum Ausüben einer Freizeitaktivität bieten. Das gilt z. B. für animierte Tanzabende oder eine bloße Produktherstellung (z. B. das Töpfern einer Vase).
Bei der Veranstaltung darf nicht lediglich die Möglichkeit im Vordergrund stehen, gemeinsam mit anderen Sport zu treiben.
Praxistipp | Sporttraining, Sportkurse und Sportlehrgänge können als sportliche Veranstaltungen – wie auch kulturelle Veranstaltungen (z. B. gemeinsames Singen und Musizieren) – unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG steuerfrei sein.
3. Objektive Eignung der Lehrkraft
Die Bildungsrelevanz und pädagogisch-didaktische Qualität der begünstigten Veranstaltungen muss sich in einer entsprechenden fachlichen und pädagogischen Eignung der Lehrkraft abbilden. Das kann durch ein Studium, eine Ausbildung oder einen Berufsabschluss nachgewiesen werden. Es kann aber auch eine nachweisbare langjährige Erfahrung, persönliches Engagement oder spezifische Lebenserfahrungen ausreichen. Ein formeller Abschluss ist also nicht erforderlich.
Wichtig | Veranstaltungen, die nach Bildungsfreistellungsgesetzen oder ähnlichen Gesetzen der Länder anerkannt bzw. nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz zugelassen sind, sind Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG.
Die Bedeutung der Gemeinnützigkeit
Da § 4 Nr. 22a UStG die gleiche unionsrechtliche Grundlage hat wie § 4 Nr. 21 UStG gelten auch die gleichen inhaltlichen Anforderungen. Das zeigt sich insbesondere darin, dass rein freizeitbezogene Kurse nicht steuerbefreit sind. Bei vielen der in der Rechtsprechung verhandelten Fälle handelt es sich aber um Sportkurse (Surf- und Segelunterricht, Schwimmunterricht, Kampfsportkurse für Kinder). Die sind aber bei gemeinnützigen Vereinen nach § 4 Nr. 22b UStG umsatzsteuerbefreit, ohne dass es auf ein bestimmtes sportliches Leistungsniveau ankommt. Es muss sich hier auch nicht um Sportvereine handeln, also Vereine mit entsprechendem Satzungszweck.
Die Erziehung von Kindern und Jugendlichen ist bei gemeinnützigen Vereinen vielfach nach § 4 Nr. 23a UStG umsatzsteuerbefreit. In der Regel erfüllen gemeinnützige Anbieter die Voraussetzung dieser Regelung: Sie sind Einrichtung die „keine systematische Gewinnerzielung anstreben“. Meist ist – so die zweite Anforderung – ihre Zielsetzung auch mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar. Auch wenn keine dieser Steuerbefreiungen greift, sind die einschlägigen Angebote aber regelmäßig nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG nur mit sieben Prozent besteuert.
Fazit | Die Anforderungen, die das BMF stellt, entsprechen im Wesentlichen den Kriterien, die die Rechtsprechung aufgestellt hat, ohne sie weiter zu verschärfen. Das als „Informationsblatt“ für Unternehmen bezeichnete Schreiben des BMF stellt klar, was schon bisher galt. Für Bildungseinrichtungen liefert es hilfreiche Kriterien für eine eventuelle Auseinandersetzung mit dem Finanzamt.
AUSGABE: VB 12/2025, S. 3 · ID: 50634888