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Dez. 2025

UmsatzsteuerMusterprozess beim BFH: Sind Spenden für allgemein zugängliche Leistungen steuerbar?

Abo-Inhalt01.12.2025206 Min. Lesedauer

| Viele gemeinnützige Einrichtungen veröffentlichen über ihre digitalen Kanäle Fachinformationen (z. B. zu Gesundheits- oder Verbraucherschutzthemen) und bitten um Spenden, um solche Angebote dauerhaft finanzieren zu können. Der Bundesfinanzhof (BFH) muss sich jetzt mit der Frage befassen, ob daraus umsatzsteuerliche Folgen für die gemeinnützige Einrichtung entstehen. Das FG Berlin-Brandenburg hat das in der Vorinstanz verneint. |

Um diesen Fall ging es beim FG Berlin-Brandenburg

Im konkreten Fall ging es um einen Internet-Blog, der von unabhängigen und freien Journalisten betrieben, und von Lesern und Sympathisanten mit Spenden und Sponsorengeldern unterstützt worden war. Die Blogger riefen die Besucher dabei über den Blog auf, eine Patenschaft über einen bestimmten Betrag jährlich zu übernehmen oder einen frei wählbaren Betrag zu spenden. Der Blog war für alle Besucher kostenlos nutzbar.

Finanzamt beurteilt Patenschaften als umsatzsteuerbar

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, die vereinnahmten Spenden und Patenschaften seien keine echten, nicht steuerbaren Zuwendungen, weil

  • der Zuwendungsempfänger nicht steuerbegünstigt gewesen sei, und
  • die Zuwendenden für ihre Leistung eine Gegenleistung (Nutzung der journalistischen Produkte) erhalten hatten.

Deswegen sei davon auszugehen, dass die Sympathisanten vorwiegend spendeten, um die Leistungen weiterhin erhalten zu können. Die Zuwendungen seien also an Leistungen geknüpft und damit umsatzsteuerbar. Dass diese als Spenden oder Patenschaften bezeichnet worden seien und nicht von allen Lesern erhoben würden, sei unerheblich. Auf das Verhältnis von Leistung oder Gegenleistung komme es dabei nicht an.

FG Berlin verneint Umsatzsteuerbarkeit

Das FG gab den Bloggern in vollem Umfang recht. Die Spenden und Patenschaften waren keine steuerbaren Umsätze, weil keine besondere Leistung an die Zuwendungsgeber vorgelegen habe (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.04.2025, Az. 2 K 2085/21, Abruf-Nr. 251296).

Wann liegt eine entgeltliche Leistung vor?

Das FG hat dabei zunächst die allgemeinen Kriterien für das Vorliegen einer entgeltlichen Leistung dargestellt:

  • Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen.
  • Dieser unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen die Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet.
  • Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein.
  • Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Bei einem gegenseitigen Vertrag sind die Voraussetzungen für eine entgeltliche Leistung regelmäßig erfüllt. Bei Leistungen, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, liegt auch der erforderliche Leistungsverbrauch grundsätzlich vor.

Warum für das FG kein Leistungsaustausch vorlag

Nach diesen Kriterien kam das FG zum Ergebnis, dass kein Leistungstausch vorlag. Es handelte sich bei den Spenden und Patenschaften lediglich um eine besondere Art der Finanzierung der Angebote.

Das FG hat insbesondere klargestellt, dass zwischen den Spendern oder Paten und den Betreibern des Blogs kein gegenseitiger Vertrag bestand. Weder erbrachten die Blogger gegenüber den Spendern oder Paten eine konkretisierbare Leistung noch erhielten diese einen bestimmbaren Gegenwert oder Vorteil als Gegenleistung für die Zuwendungen.

Auch eine Entgeltauffüllung durch die Zuwendungen zu Gunsten Dritter schied hier aus, weil der Besuch des Blogs für alle Nutzer unentgeltlich war. Außerdem fehlte es an einem identifizierbaren Leistungsempfänger für die Nutzung des Autorenblogs, da die Besucher nicht registriert wurden und nicht feststellbar war, ob gerade ein Spender oder Pate oder aber ein anderer Nutzer den Blog besuchte.

Zwar können – so das FG – auch bewusst freiwillige Zahlungen eine Gegenleistung darstellen, wenn diese mit einer Leistung des Zuwendungsempfängers innerlich verknüpft sind. Die Blogger erbrachten für die Spenden und Patenschaften jedoch keine besondere Leistung, weder an die Zuwendenden noch an Dritte. Diese erhielten keinen Vorteil, weil sie unabhängig von den Zuwendungen den Autorenblog nutzen durften. Es fehlte deswegen eine innere Verknüpfung zwischen den Zuwendungen und einer besonderen Leistung der Blogger.

Es gab nämlich keine entsprechende Interaktion zwischen Spendern und Paten sowie dem Betreiber der Website. Die Blogger wussten nicht, wer wann und in welcher Höhe Zuwendungen geleistet hatte. Es war noch nicht einmal feststellbar, in welchem Umfang die Spender oder Paten überhaupt den Autorenblog besucht und die redaktionellen Inhalte wahrgenommen hatten. Die Spender oder Paten waren deshalb keine identifizierbaren Leistungsempfänger.

Auch einer freiwilligen und nicht zweckbestimmten Zuwendung liegt eine innere Motivation zugrunde. Mangels weiterer Anhaltspunkte hatten die Spender oder Paten mit den bedingungslosen Zuwendungen feststellbar aus persönlichen Motiven beabsichtigt, den Autorenblog allgemein zu fördern und den Bloggern zu ermöglichen, die Meinungsvielfalt journalistischer Inhalte zu erweitern. Die habe ein allgemeines Interesse der Zuwendenden dargestellt und war nicht Gegenwert für eine konkrete Leistung der Blogger.

Wie entscheidet der BFH in letzter Instanz?

Die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg ist nicht rechtskräftig geworden. Der BFH hat nämlich auf die Beschwerde der Finanzverwaltung hin, die Revision zugelassen (BFH, Beschluss vom 19.05.2025, Az. V B 25/24, Abruf-Nr. 248719). Das Revisionsverfahren trägt beim BFH das Az. V R 10/25. VB hält Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.

Ist für die Paten ein Spendenabzug möglich?

Mit der Frage, ob für solche Patenschaftszahlungen auch der Spendenabzug möglich ist, hat sich das Gericht nicht beschäftigt, weil der Zuwendungsempfänger nicht gemeinnützig war.

Grundsätzlich spricht aber nichts dagegen, in Zusammenhang mit Leistungen um Spenden zu bitten, solange die Leistung auch dann zugänglich ist, wenn keine Spende erfolgt.

Eine Entgeltlichkeit wäre nur anzunehmen, wenn „freiwillige” Spenden in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang im Anschluss an eine Dienstleistung oder einen Vereinsbeitritt in einer großen Anzahl von Fällen erfolgen und Nichtspendern die Dienstleistung der Mitgliedschaft anschließend wieder entzogen würde (vgl. BFH, Urteil vom 13.12.1978, Az. I R 64/77). Das FG Hessen hat sogar entschieden, dass auch ein „moralischer Druck“ allein nicht ausreicht, die Freiwilligkeit der Spende zu verneinen (FG Hessen, Urteil vom 12.09.2005, Az. 6 K 3097/00, Abruf-Nr. 220020).

Weiterführende Hinweise
  • Beitrag „Spende steht in zeitlichem Zusammenhang mit (Gegen-)Leistung: Ist es noch eine Spende?“, VB 10/2023, Seite 10 → Abruf-Nr. 49720474
  • Beitrag „BFH nimmt Stellung: Wie konkret darf die Zweckbindung einer Spende sein?“, VB 10/2021, Seite 4 → Abruf-Nr. 47686930

AUSGABE: VB 12/2025, S. 7 · ID: 50636855

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