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SozialversicherungSG Mainz: Berufsringer sind nicht selbstständig
| Ein Ringer, der in der Bundesliga für einen Verein kämpft, dem er selbst angehört, und dafür pro Kampf bezahlt wird, ist abhängig beschäftigt. Das hat das Sozialgericht (SG) Mainz im Fall eines Sportlers entschieden, der für einen Ringerverein in der Bundesliga angetreten war. Der Verein war der Meinung, der Ringer sei selbstständig. |
So kam das SG zu seiner Entscheidung
Das SG hatte sich die vertragliche Vereinbarung und deren Durchführung angeschaut und kam zum Ergebnis, dass keine selbstständige Tätigkeit vorlag (SG Mainz, Urteil vom 28.03.2025, Az. S 2 BA 24/22, Abruf-Nr. 249345).
Keine Tätigkeit aus bloß mitgliedschaftlicher Verpflichtung
Das SG hat zunächst festgestellt, dass der Ringer nicht allein aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Beziehung zum Verein tätig war. Wenn das der Fall gewesen wäre, hätten Zahlungen an ihn im wesentlichen Aufwandsersatz darstellen können.
Die Vereinbarung mit dem Verein ging aber weit darüber hinaus. Der Ringer hatte sich nämlich verpflichtet, bei Wettkämpfen und Meisterschaften anzutreten. Dafür erhielt er pro Kampf ein Honorar von 450 Euro zugesagt. Damit überschritt die Bezahlung den reinen Aufwand, zumal sie auch mehr als nur geringfügig war, wenn mehr als ein Kampf pro Monat absolvieren würde.
Kriterien für abhängige Beschäftigung überwogen
Nach Auffassung des SG überwogen in der Gesamtbewertung die Indizien für eine abhängige Beschäftigung:
- Der Ringer war an die fachlichen Vorgaben des Vereins hinsichtlich des ordnungsgemäßen Ablaufs des Ligabetriebs gebunden.Enge Einbindung in ordnungsgemäßen ...
- Er war verpflichtet, zu den Kämpfen fit und pünktlich zu erscheinen, was auf eine Eingliederung in den sportlichen Geschäftsbetrieb hindeute.
- Verspätungen und Verhinderungen musste er den Vereinsverantwortlichen zeitnah anzeigen. Auch das sei eine eher arbeitnehmertypische Regelung.
- Er war verpflichtet, die gestellte Sportbekleidung zu tragen und pfleglich zu behandeln. Auch das sprach für eine Eingliederung in den Betrieb.
- Der Trainer bestimmte in Absprache mit den Vereinsverantwortlichen die Zusammensetzung der Mannschaft im Ligabetrieb.
- Der Vorstand hatte das Recht, sich über Inhalte des Trainings oder den Leistungsstand bzw. die Wettkampffähigkeit des Sportlers zu informieren.... Ablauf des Ligabetriebs
- Der Ringer hatte dem Verein die ausschließliche Berechtigung zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen während der Wettkämpfe eingeräumt – ohne gesonderte Vergütung.
- Der Ringer erhielt eine fixe Vergütung sowie eine Einmalzahlung am Saisonende. Eine Punkt- oder Erfolgsprämie sah die Vereinbarung nicht vor. Das sprach gegen ein unternehmerisches Risiko.
- Er konnte Wettkampfzusagen nicht ohne Weiteres zurücknehmen, ohne das gesamte Wettkampfergebnis des Vereins zu gefährden. Ort, Zeit, Dauer und Art seiner Tätigkeit konnte er damit nicht mehr selbst bestimmen.Verein bestimmte Ort und Zeit der Tätigkeit
- Er musste seine Leistung höchstpersönlich erbringen.
- Er verfügte nicht über eine eigene Betriebsstätte.
Wenige – für Selbstständigkeit sprechende – Anhaltspunkte
Für eine Selbstständigkeit sprachen nur wenige und schwache Kriterien:
- Der Ringer musste die Kosten für Verbandsstrafen selbst tragen.
- Es stand ihm frei, sein Training selbst zu organisieren. Er durfte den Trainingsort frei wählen und sein eigenes Trainingskonzept umsetzen.
Letzteres wurde aber dadurch relativiert, dass es nach der geschlossenen Vereinbarung den Vereinsverantwortlichen gestattet war, sich regelmäßig oder bei Bedarf über Inhalte des Trainings, seinen Leistungsstand, die Wettkampffähigkeit und sein Gewicht zu informieren.
Rahmenvertrag spielt bei sv-rechtlicher Bewertung keine Rolle
Wichtig ist die Aussage des SG, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung keine Rolle spielte, dass lediglich ein Rahmenvertrag abgeschlossen worden war. Bei der Tätigkeit muss auf die Übernahme der jeweiligen „Einzelaufträge“ abgestellt werden.
Eine rechtliche Verpflichtung als Ringer entstand nämlich erst mit der Annahme der jeweiligen Einzelaufträge. Es spielte also für die Bewertung keine Rolle, dass er frei darin war, Aufträge des Vereins, bei einem Wettkampf anzutreten, anzunehmen oder aber abzulehnen.
Erst mit der Annahme der Einzelaufträge für die einzelnen Wettkämpfe war er verpflichtet, in körperlich einwandfreiem Zustand und pünktlich zum Wettkampf anzutreten. Bei derartigen Vertragsgestaltungen kommt es für die Frage der Versicherungspflicht grundsätzlich jeweils auf die Verhältnisse während der Ausführung der Einzelaufträge an.
Einzelsportler sind nicht regelmäßig selbstständig tätig
Das SG hat auch klargestellt, dass die in der Literatur teilweise vertretene Typisierung von Sportarten hinsichtlich der Sozialversicherungspflicht der Sportler problematisch ist. Dabei wird insbesondere eine Unterscheidung zwischen Mannschafts- und Individualsportlern vorgenommen. Erstere seien tendenziell abhängig beschäftigt; Individualsportler dagegen regelmäßig selbstständig. Nach Auffassung des SG kommt es aber immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an.
Verein hat Berufung eingelegt
Der Verein hat gegen die Entscheidung Berufung beim Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz eingelegt. Dessen Aussage könnte größere Breitenwirkung entfalten. VB hält Sie in der Sache auf dem Laufenden.
AUSGABE: VB 12/2025, S. 17 · ID: 50638051