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VBVereinsBrief

UnfallversicherungEhrenamtliche Tätigkeit für Tierheim kann als „Wie-Beschäftigung“ gesetzlich versichert sein

Abo-Inhalt01.12.2025137 Min. Lesedauer

| Ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Tierheim können als sog. Wie-Beschäftigung gesetzlich unfallversichert sein. Das entschied das Sozialgericht (SG) Oldenburg im Fall einer „Gassi-Gängerin“, die bei einem Tierschutzverein ehrenamtlich tätig war. Sie war beim Ausführen eines Hundes auf einem Trampelpfad ausgerutscht und hatte sich dabei eine Sprunggelenksfraktur zugezogen. Das SG erkannte auf einen Arbeitsunfall. |

Nach Auffassung des SG lagen die Voraussetzungen für eine sog. Wie-Beschäftigung nach § 2 Abs. 2 SGB VII vor. Nach dieser Norm sind u. a. Personen versichert, die wie Beschäftigte tätig werden. Diese Versicherteneigenschaft setzt nach geltender Rechtsprechung eine ernstliche – einem fremden Unternehmen dienliche – Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert voraus, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und die ihrem Erscheinungsbild nach auch von Personen verrichtet werden kann, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Das war nach Auffassung des SG hier der Fall. Es überwogen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung, weil sich die Tätigkeit in den vorgegebenen Rahmenbedingungen des Tierheims bewegte. Die auszuführenden Hunde standen nicht zur freien Verfügung und konnten nicht jederzeit abgeholt werden. Es waren feste Zeiten vereinbart – auch wenn es ein gewisses Wahlrecht gab – und es erfolgten Abwesenheitsmeldungen, sollte ein Gassi-Gänger zu den üblichen Zeiten nicht zur Verfügung stehen (SG Oldenburg, Urteil vom 07.05.2025, Az. S 73 U 162/21, Abruf-Nr. 250565).

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AUSGABE: VB 12/2025, S. 1 · ID: 50638711

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