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SpendenrechtFG Münster: Ist für selbst erbrachte Leistungen ein Spendenabzug möglich?
| Gemeinnützige Einrichtungen beziehen Leistungen nicht selten aus dem Kreis von Mitgliedern oder Gesellschaftern. Das FG Münster hat sich jetzt mit der Frage befasst, ob ein Spendenabzug möglich ist, wenn die Mitglieder die dafür erforderlichen Mittel zuvor spenden. Und die erfreuliche Antwort lautet „Ja“. |
Um dieses Spendenkonstrukt ging es beim FG Münster
Der Fall betraf eine gGmbH mit dem Satzungszweck der Förderung von Kunst und Kultur. Ihr Alleingesellschafter vermietete an sie Räumlichkeiten zum Betrieb eines Museums. Vereinbart war eine monatliche Gesamtmiete sowie Heiz- und Betriebskostenvorauszahlungen. Der Gesellschafter verpflichtete sich in einer Patronatserklärung, die gGmbH finanziell so auszustatten, dass sie alle Verpflichtungen aus dem Mietvertrag erfüllen konnte, und legte dabei einen entsprechenden Mindestspendenbetrag fest.
Darum versagte das Finanzamt den Spendenabzug
Das Finanzamt verweigerte den Spendenabzug für die an die GmbH geleisteten Spenden, soweit sie auf die Übernahme der Miete entfielen. Nach seiner Auffassung fehlte es an der Unentgeltlichkeit der Spenden i. S. v. § 10b Abs. 1 EStG. Dazu müsse nämlich die Spendenmotivation im Vordergrund stehen; die Zuwendung müsse um der Sache willen ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils gegeben werden.
Die Zahlungen seien aber gerade nicht aus altruistischen Gründen geleistet worden, sondern insbesondere auch zur Vermögensausstattung der gGmbH, die diese in die Lage versetzte, die Mietverpflichtungen gegenüber dem Alleingesellschafter erfüllen zu können. Damit sei die Zahlung nicht lediglich auf die Förderung des Allgemeinwohls gerichtet, sondern zu einem erheblichen Teil auch auf die Erfüllung des mit dem Steuerzahler selbst abgeschlossenen Mietvertrags.
Darum bejahte das FG den Spendenabzug
Dagegen klagte der Gesellschafter und bekam Recht. Bei den an die gGmbH geleisteten Zahlungen handelte es sich um Spenden im Sinne des § 10b Abs. 1 S. 1 EStG. Sie wurden freiwillig und unentgeltlich geleistet. Auch der für eine Spende erforderliche Vermögensabfluss war erfolgt (FG Münster, Urteil vom 02.09.2025, Az. 1 K 102/23 E, Abruf-Nr. 251206).
Das Kriterium „Freiwilligkeit“
Der Gesellschafter – so das FG – hatte die Zahlungen freiwillig geleistet; auch soweit sie auf die Mietzahlungen entfielen. Ein Handeln ist insbesondere dann freiwillig, wenn man dazu rechtlich nicht verpflichtet ist. Das gleiche gilt, wenn eine rechtliche Verpflichtung freiwillig eingegangen wurde. Das war hier der Fall: Der Gesellschafter war die in der Patronatserklärung niedergeschriebene Verpflichtung freiwillig eingegangen, der gGmbH monatlich einen bestimmten Mindestbetrag zu spenden. Er hatte sowohl Einfluss darauf, ob er überhaupt eine entsprechende Verpflichtung einging, als auch auf den Inhalt dieser Verpflichtung.
Etwas anderes ergab sich auch nicht daraus, dass die Verpflichtung dazu dienen sollte, die gGmbH finanziell so auszustatten, dass sie die aus dem mit dem Gesellschafter geschlossenen Mietvertrag resultierenden Verpflichtungen stets erfüllen konnte. Denn dieser Aspekt – so das Gericht – betrifft gerade nicht die Frage der Freiwilligkeit, sondern das – davon systematisch zu trennende – Tatbestandsmerkmal des Fehlens einer Gegenleistung.
Eine dabei evtl. fehlende Selbstlosigkeit i. S. v. § 55 AO ist nicht auf Ebene des Gesellschafters, sondern auf Ebene der Gesellschaft zu prüfen.
Das Kriterium „Unentgeltlichkeit“
Das FG war auch der Auffassung, dass die Zahlungen des Gesellschafters unentgeltlich, d. h. ohne Gegenleistung der gGmbH, getätigt wurden. Der mit der gGmbH geschlossene Mietvertrag war steuerlich anzuerkennen. Er war zivilrechtlich wirksam abgeschlossen und auch tatsächlich durchgeführt worden. Die Miete war auch „fremdüblich“. Es lag also keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Dass die gGmbH ihre Zahlungsverpflichtungen aus dem Mietvertrag ohne die Spenden nicht hätte erfüllen können, sprach nach Auffassung des FG nicht gegen die Fremdüblichkeit. Denn es ist ja gerade typisch für gemeinnützige Körperschaften, dass sie auf Spenden angewiesen sind. Auch ein fremder Dritter hätte einen Mietvertrag zu den vorliegenden Konditionen mit der gGmbH abgeschlossen.
Das Kriterium „Vermögensabfluss“
Das Finanzamt hatte die Auffassung vertreten, dass der Mietvertrag nicht tatsächlich durchgeführt wurde, weil der Gesellschafter der gGmbH als Mieterin entweder die Miete im Nachhinein zurückerstattet oder bereits im Vorhinein überwiesen hatte. Die Miete war also nicht endgültig in das Vermögen des Vermieters übergegangen. Das hielt das FG für unzutreffend. Die Zahlungen von der gGmbH an den Gesellschafter einerseits und des Gesellschafters an die gGmbH andererseits beruhten nämlich auf verschiedenen vertraglichen Verpflichtungen, die getrennt voneinander zu betrachten sind.
Die gGmbH hatte mit der Zahlung der Miete ihre Verpflichtung aus dem Mietvertrag erfüllt. Der Gesellschafter war mit der Zahlung monatlicher Beträge in derselben Höhe an die gGmbH seiner freiwillig eingegangenen Verpflichtung aus der Patronatserklärung nachgekommen. Es sprach auch nicht für eine fehlende Durchführung des Mietvertrags, dass die gGmbH wirtschaftlich zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen war, die Miete aus ihren Eintrittsgeldern aufzubringen. Ob die gGmbH diese Zahlungen nur aufgrund der vom Gesellschafter erhaltenen Zahlungen leisten konnte, ist keine Frage der tatsächlichen Durchführung, sondern eine der Fremdüblichkeit des Mietvertrags.
Die Spenden waren auch nicht deshalb entgeltlich, weil die Liquidität des Gesellschafters durch die von der gGmbH erhaltenen Mietzahlungen im Ergebnis unverändert geblieben war. Er hatte der gGmbH die Beträge zunächst ohne Auflage, was eine bestimmte Verwendung o. Ä. betraf, zugewendet. Dadurch waren sie in das Vermögen der gGmbH zu deren freier Verwendung gelangt. Dann seien die Beträge monatlich durch die Mietzahlungen der gGmbH wieder ins Vermögen des Gesellschafters gelangt. Diese beiden Vorgänge müssten getrennt voneinander betrachtet werden. Es sei deswegen nicht richtig, dass er nicht endgültig wirtschaftlich belastet war.
Es lag hier nach Auffassung des Gerichts auch kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42 AO vor.
Keine verdeckte Einlage
Die geleisteten Zahlungen waren auch nicht als verdeckte Einlagen in die gGmbH durch ihren Alleingesellschafter zu bewerten. Eine verdeckte Einlage – so das FG – ist die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne Entgelt in Gestalt von Gesellschaftsrechten. Ob es sich bei einer Zuwendung um eine verdeckte Einlage oder um eine Spende handelt, ist anhand einer Veranlassungsprüfung in Form eines Fremdvergleichs festzustellen, der im gerichtlichen Verfahren anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen ist. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt demnach vor, wenn und soweit ein Nichtgesellschafter bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Gesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte.
Nach Überzeugung des FG erfolgten die Zahlungen aber freiwillig und ohne Gegenleistung zur Förderung der von der gGmbH verfolgten steuerbegünstigten Zwecke. Eine gemeinnützige Körperschaft ist zur Erreichung ihrer steuerbegünstigten Zwecke, gerade auch, was laufende Zahlungen, etwa für die Anmietung passender Räumlichkeiten angeht, auf Spenden angewiesen. Die entsprechenden Zahlungen waren auch nicht mit einer Verwendungsbestimmung versehen worden. Die gGmbH musste sie also nicht für die zu leistenden Mietzahlungen verwenden, sondern konnte sie in den Grenzen des § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO auch anderweitig ausgeben.
Außerdem war aufgrund der Restriktionen des Gemeinnützigkeitsrechts eine Rückgabe der erhaltenen Zahlungen (etwa in Form einer Einlagenrückgewähr bei Auflösung der Gesellschaft) oder eine Ausschüttung laufender Erträge an den Gesellschafter als Gesellschafter nicht möglich. Ebenso wenig führten die Zahlungen zu einer Werterhöhung der Anteile.
Wichtig | Leistungen aus dem privaten Vermögen können in der Regel auch unentgeltlich erbracht werden, weil hier keine steuerlichen Folgen entstehen. Anders, wenn die Leistungen aus einem Betrieb heraus erbracht werden. Dann liegt eine unentgeltliche Wertabgabe vor, die wie ein Umsatz besteuert wird. Hier ermöglicht der Spendenabzug eine weitgehende Kompensation der steuerlichen Folgen.
AUSGABE: VB 12/2025, S. 10 · ID: 50636969