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VereinsrechtFortführung eines Vereins erfordert Fortsetzungsbeschluss
| Wird ein Verein (hier aus der DDR-Zeit) fortgeführt, muss dafür ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegen. Das entschied das OLG Brandenburg im Streit eines Kleingartenvereins um die Wirksamkeit eines Pachtvertrags über seine Grundstücke. |
Im konkreten Fall war unklar, ob der frühere Pächter aus DDR-Zeiten mit dem aktuellen Verein rechtsidentisch war. Das verneinte das OLG. Nur wenn die Mitgliederversammlung die Fortsetzung des früheren Vereins beschlossen hatte und lediglich den Namen, die Satzung und/oder den Vorstand änderte, also Identität und Kontinuität gewahrt werden sollten, kann von einer bloßen „Umwandlung” (besser einer Umbenennung) des Vereins unter Fortbestand seiner Rechtspersönlichkeit ausgegangen werden. Für die Abgrenzung zwischen der „Umwandlung” eines bestehenden Vereins und einer Neugründung ist der objektiv zu Tage getretene Wille der Mitglieder des Altvereins entscheidend, d. h. der Wille der Mitglieder den Verein fortzuführen. Dafür fehlte aber der Nachweis. Der Registerauszug, den der Verein dazu vorlegte, hatte nach Auffassung des Gerichts keine Beweiskraft. Der Verkehrsschutz im Vereinsrecht ist nämlich auf die sog. negative Publizitätswirkung der Registereintragung beschränkt. Ein Vertrauensschutz besteht nur, wenn den Vertragspartnern keine vom Eintrag abweichenden Gegebenheiten bekannt sind. Auf die Richtigkeit des Vereinsregisterinhalts kann sich der Rechtsverkehr grundsätzlich nicht verlassen. Die Vorlage des Vereinsregisterauszugs war also kein ausreichender Nachweis für das Fortbestehen des Vereins (OLG Brandenburg, Urteil vom 04.11.2025, Az. 3 U 89/24, Abruf-Nr. 251319).
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AUSGABE: VB 12/2025, S. 2 · ID: 50638715