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VereinshaftungHaftet ein Verein für Sachschäden durch seine Spieler?

Abo-Inhalt01.12.2025211 Min. Lesedauer

| Verursachen fremde Mannschaften Schäden an Anlagen, stellt sich die Frage, wer dafür in Haftung genommen werden kann. Das Amtsgericht (AG) Siegburg hatte einen solchen Fall zu beurteilen und in der Entscheidung die mögliche Haftungskasuistik sehr anschaulich dargestellt. |

Um diesen Fall ging es beim AG Siegburg

Bei einem Fußballspiel der Kreisliga beschädigten Spieler der Gastmannschaft eine Tür in einer Umkleidekabine im Stadion des Heimvereins – nach seiner Auffassung vorsätzlich. Der Heimverein verklagte den Gastverein auf Schadenersatz.

AG sieht weder vertragliche noch gesetzliche Haftung des Vereins

Das AG wies die Klage ab. Es sah keine rechtliche Grundlage für eine Haftung des Vereins (AG Siegburg, Urteil vom 01.07.2025, Az. 112 C 10/25, Abruf-Nr. 251283).

Für eine vertragliche Haftung habe die Grundlage gefehlt, weil zwischen den Vereinen weder infolge der Austragung des Ligaspiels noch durch die Benutzung der Umkleidekabine vertragliche Beziehungen bestanden. Die Anmeldung zum Ligabetrieb liefert keine solche vertragliche Grundlage. Außerdem bestünde die zwischen Verband und Verein und nicht zwischen den Vereinen.

Auch die Bereitstellung der Sportanlagen der Heimmannschaft lieferte keine solche Grundlage, weil sie allein eine Erfüllung der Verpflichtungen des gastgebenden Vereins gegenüber dem Fußballverband darstellt. Auch aus der Spielordnung des Fußballverbands konnte sich keine Haftung des Gastvereins ergeben. Die schädigende Handlung müsste dazu nämlich in innerem sachlichem Zusammenhang stehen mit den Aufgaben, die der Verband dem Verein zugewiesen hat. Daran fehlte es hier nach Auffassung der AG.

Eine Haftung ergab sich auch nicht aus dem Gesetz (§ 823 BGB i. V. m. § 31 BGB), weil es am Verschulden des Gastvereins fehlte. Er war nicht verpflichtet, seine Spieler in der Umkleidekabine zu überwachen, weil er nicht damit rechnen musste, dass diese Sachbeschädigungen begehen würden. Auch wenn die Spieler als „Verrichtungsgehilfen“ des Gastvereins zu behandeln wären, folgt daraus keine Haftung des Vereins. Eine solche Haftung des „Geschäftsherrn“ für die unerlaubten Handlungen würde voraussetzen, dass die Spieler in Ausführung der ihm aufgetragenen Verrichtung handelten. Das setzt aber einen unmittelbaren inneren Zusammenhang zwischen der aufgetragenen Verrichtung und der schädigenden Handlung voraus, der hier fehlte.

Nur die Spieler haften

Der geschädigte Verein muss seinen Schadenersatzanspruch also gegenüber den Spielern des Gastvereins geltend machen. Ein Anspruch gegenüber dem Verein besteht nicht.

AUSGABE: VB 12/2025, S. 19 · ID: 50635193

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