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PraxisfallMitgliederversammlung: Kann der Verein vom satzungsmäßig festgelegten Termin abweichen?
| Viele Satzungen sehen einen bestimmten Zeitraum für die turnusmäßige („ordentliche“) Mitgliederversammlung vor. Was aber, wenn der nicht eingehalten werden kann? Sind dort gefasste Beschlüsse anfechtbar? |
Frage: Wir haben in unserer Satzung festgehalten, dass die Mitgliederversammlung „im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden muss“. Nun hatten wir in diesem Jahr das Problem, dass unser Kassierer ausgeschieden ist, sodass der Nachfolger den Abschluss erst nach den Sommerferien erstellen konnte. Die Kassenprüfer hatten dies für ordnungsgemäß befunden. Die Mitgliederversammlung haben wir Ende Oktober durchgeführt. Nun meldete sich ein Mitglied und kündigte an, dass er sämtliche Beschlüsse anfechten werde, da die Mitgliederversammlung nicht satzungsgemäß stattgefunden hätte. Kann es das?
Antwort: Eine Anfechtung wäre nur erfolgreich, wenn tatsächlich ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der Mitgliederversammlung vorlag.
Gerichtliche Überprüfung
Ein Beschluss einer Mitgliederversammlung müsste gerichtlich angegriffen werden. Im Rahmen der Prüfung würde das Gericht die Beschlussfassung darauf überprüfen, ob hier ein relevanter Fehler vorlag. Hier wird in Bezug auf jeden einzelnen Verfahrensfehler geprüft, ob dieser für die Ausübung der Mitwirkungsrechte des einzelnen Mitglieds Auswirkungen hatte (OLG Hamm, Urteil vom 01.03.2021, Az. I-8 U 61/20, Abruf-Nr. 222381).
Verschiebung der Versammlung berührt das Mitgliederrecht nicht
Wenn die Mitgliederversammlung nicht, wie es in der Satzung vorgesehen ist, „im ersten Quartal“ stattfand, sondern erst im vierten, ist dies grundsätzlich für die Ausübung der mitgliedschaftlichen Rechte nicht relevant. Die Mitglieder konnten an der Mitgliedersammlung teilnehmen und dort ihre Rechte ausüben. Etwas anderes könnte sich nur ergeben, wenn die Mitgliederversammlung auf einen Termin gelegt wird, der für einen überwiegenden Teil der Mitglieder nicht wahrgenommen werden kann.
Beispiel |
Der satzungsmäßig vorgeschriebene Termin im ersten Quartal eines Zuchtvereins wird auf einen anderen Termin verschoben, zu welchem parallel eine große Zuchtausstellung stattfindet, zu welcher eine überwiegende Zahl der Vereinsmitglieder erfahrungsgemäß teilnimmt. |
Hier läge dann ein relevanter Fehler vor, der die Mitglieder zur Anfechtung berechtigen würde. Dieser würde dann auch zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse führen. Passen Sie hier Ihre Satzung an, dass diese nicht eine starre Vorgabe zur Durchführung der Mitgliederversammlung vorsieht.
AUSGABE: VB 12/2025, S. 20 · ID: 50635179