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DatenschutzVerein darf Mitglieder nicht über Gesundheitszustand eines Mitarbeiters informieren
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Duisburg hat die Präsidentin eines Verbands zu einer Schadenersatzzahlung von 10.000 Euro verurteilt, weil sie die Mitglieder in einem Rundschreiben darüber informiert hatte, dass sich der technische Leiter des Verbands „im Krankenstand befindet“. Dieser verklagte die Präsidentin auf Schadenersatz. Das Gericht gab ihm Recht. |
Diese Entschädigung ergab sich nach Auffassung des ArbG aus Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), der Schadenersatzansprüche regelt. Es lag ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO vor. Danach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Mitarbeiters über seinen aktuellen Gesundheitszustand und ihre Offenlegung gegenüber Dritten war rechtswidrig. Zudem lag ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO vor. Nach dieser Vorschrift ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten mit wenigen Ausnahmen untersagt (ArbG Duisburg, Beschluss vom 21.03.2024, Az. 3 Ca 77/24, Abruf-Nr. 251320).
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AUSGABE: VB 12/2025, S. 1 · ID: 50638718