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TeilungsversteigerungKein Beitritt eines Gläubigers aus persönlichem Anspruch

Abo-Inhalt27.10.20258 Min. Lesedauer

| In Teilungsversteigerungsverfahren kommt es immer wieder zu folgender Situation: A., B. und C. sind im Grundbuch als Miteigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen. Auf Antrag des A. wurde die Teilungsversteigerung angeordnet. Gläubiger G. ist im Besitz eines Vollstreckungstitels in Höhe von 10.000 EUR und beantragt den Beitritt zum Verfahren (§ 27 ZVG). |

Ein persönlicher Titel-Gläubiger kann einem Teilungsversteigerungsverfahren nicht direkt als Partei beitreten und das Verfahren nicht selbst gestalten. Denn Teilungsversteigerung und Zwangsvollstreckung sind unterschiedliche Verfahren. Beitreten können nur Personen, die ein eigenes Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft haben. Dies sind Miteigentümer (Miterben, Bruchteilseigentümer) oder Pfändungsgläubiger, die den Anspruch des Schuldners auf Auseinandersetzung und Erlösteilung oder den Erbteil des Schuldners wirksam gepfändet und sich haben überweisen lassen. Wenn G. also entweder den Anspruch des A. auf Auseinandersetzung und Erlösteilung bzw. den Erbteil pfändet und sich überweisen lässt, tritt G. an die Stelle des A. und kann als Pfändungspfandgläubiger den Beitritt beantragen.

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AUSGABE: VE 11/2025, S. 181 · ID: 50549737

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