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>Sperrfrist RestschuldbefreiungErneutes InsO-Verfahren nicht beendet: Wann darf vollstreckt werden?
| Ein Fall aus der Praxis: Dem Schuldner wurde durch Beschluss vom 23.11.15 Restschuldbefreiung (RSB) erteilt. Insofern besteht eine Sperrfrist von 10 Jahren für die Beantragung einer erneuten RSB. Durch Beschluss vom 7.5.24 wurde über das Vermögen erneut ein Insolvenzverfahren eröffnet. In diesem wurde ein Schlusstermin noch nicht bestimmt. Für den Gläubiger ergeben sich folgende Fragen: Kann er – auch wenn die Erfolgschancen gering sind – die Zwangsvollstreckung betreiben, da keine Restschuldbefreiung im laufenden Verfahren erfolgen kann. Ab wann kann er vollstrecken? Kann er den Antrag auf Erteilung eines Auszugs aus der Insolvenztabelle erst nach Beendigung des aktuellen Verfahrens beantragen? |
Da der Schuldner bereits eine Restschuldbefreiung (RSB) in einem früheren Verfahren erhalten hat, gilt nach § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO a. F. eine Sperrfrist von 10 Jahren für eine erneute RSB. Folge: Bis zum 23.11.25, 24 Uhr) kann also keine neue Restschuldbefreiung erteilt werden. Solange das aktuelle Insolvenzverfahren eröffnet und formell, also durch rechtskräftigen Beschluss des Insolvenzgerichts nicht aufgehoben (§ 200 InsO) oder eingestellt (§ 211 InsO) ist, gilt der Vollstreckungsschutz des § 89 Abs. 1 InsO. Folge: Während des Insolvenzverfahrens ist die Zwangsvollstreckung einzelner Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) in die zur Insolvenzmasse gehörenden Gegenstände unzulässig. Das bedeutet: Auch wenn der Schuldner keine (neue) Restschuldbefreiung bekommen kann, kann während des laufenden Verfahrens keine Einzelvollstreckung betrieben werden.
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AUSGABE: VE 12/2025, S. 200 · ID: 50608407
