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HaftungsrechtDarf der Anwalt Fremdgeld mit Honoraransprüchen verrechnen?

Abo-Inhalt31.08.2023752 Min. Lesedauer

| Erhält der Rechtsanwalt mehrfach Geldbeträge, die für einen Mandanten bestimmt sind, und nutzt er diese zu eigenen Zwecken, ist nach dem BGH jede dieser eigennützigen Handlungen als strafbare Untreue nach § 266 StGB zu werten (3.5.22, 1 StR 10/22, Abruf-Nr. 229919). Der Anwalt muss das Fremdgeld vielmehr umgehend an seinen Mandanten auskehren. Darf er einen solchen Geldeingang mit eigenen Forderungen, z. B. offenen Honorarrechnungen, verrechnen? Diese Frage stellt sich gerade im versicherungsrechtlichen Mandat sehr oft. |

1. Aufrechnung ist grundsätzlich möglich

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AUSGABE: VK 9/2023, S. 158 · ID: 49541277

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