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Wert der BeschwerFeststellungsantrag bei Körperschaden: Höhe der Beschwer
| Geht es um die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens, dann bemisst sich das konkrete wirtschaftliche Interesse der Partei nicht allein nach der Höhe des drohenden Schadens, sondern auch danach, wie hoch oder wie gering das Risiko eines Schadenseintritts und einer tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Feststellungskläger ist. So beschreibt der BGH den Grundsatz. |
Die Klägerin hatte in der Berufungsinstanz klargestellt, sie leide seit geraumer Zeit nicht mehr unter Schlaf-, Lern- oder Konzentrationsstörungen. Eine Epilepsie komme zwar noch immer als Spätfolge in Betracht, eine ärztliche Verlaufskontrolle wegen dieser Gefahr finde aber inzwischen nicht mehr statt. Die demnach reduzierte Wahrscheinlichkeit des Eintritts künftiger Schäden vermindert das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung und dementsprechend das für die Bemessung ihrer Beschwer maßgebliche Abwehrinteresse der Beklagten (BGH 26.9.23, VI ZR 269/21, Abruf-Nr. 238129).
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AUSGABE: VK 12/2023, S. 199 · ID: 49790974