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HaftungsrechtKlinik hat Obhutspflicht für persönliche Gegenstände der Patienten

Abo-Inhalt04.12.2023750 Min. Lesedauer

| Ein Krankenhaus hat eine besondere Obhutspflicht für die persönliche Habe der Patienten. Es muss bei einer Notaufnahme die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die persönlichen Gegenstände der Patienten zu sichern. |

Diese Klarstellung traf das OLG Hamm (21.7.23, 26 U 4/23, Abruf-Nr. 238444). Der Senat machte deutlich, dass die Klinik verpflichtet sei, dafür zu sorgen bzw. jedenfalls die erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen, dass die (teilweise) von ihr verpackten Gegenstände auch auf der Station im späteren Zimmer des Patienten ankommen. Es sei nicht unzumutbar, insoweit entsprechende Vorkehrungen zu treffen.

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AUSGABE: VK 12/2023, S. 200 · ID: 49791053

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