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GeschäftsversicherungSo muss ein bedingungsgemäßer Diebstahl nachgewiesen werden

Abo-Inhalt03.07.2024700 Min. LesedauerVon RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

| Der VN genügt seiner Beweislast für einen bedingungsgemäßen Diebstahl versicherter Sachen bereits, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist. Dazu gehört, dass die als gestohlen gemeldeten Sachen vor dem behaupteten Einbruch vorhanden und nachher unauffindbar waren. Die Vorlage unvollständiger und nicht nachvollziehbarer Listen entspricht nicht den Anforderungen. So entschied es das OLG München. |

Sachverhalt

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AUSGABE: VK 7/2024, S. 113 · ID: 50075064

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