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WohngebäudeversicherungDiese Obliegenheiten gelten, wenn ein Wohnhaus nur noch als Möbellager genutzt wird

Abo-Inhalt15.09.2025113 Min. LesedauerVon RiOLG a.D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

| Ein Wohngebäude, in dem seit mehr als einem Jahr niemand mehr wohnt und der letzte Bewohner nach seinem – absehbar endgültigen – Umzug in ein Altenpflegeheim nur noch die Möbel nebst sonstigem Inventar zurückgelassen hat, die in dem Heim keinen Platz fanden, ist im Sinne der Gebäudeversicherungsbedingungen ungenutzt. Es besteht dann die Obliegenheit, die Wasserversorgung abzusperren. So entschied es das OLG Celle. |

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AUSGABE: VK 9/2025, S. 147 · ID: 50528722

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