Haftpflichtversicherung
Schadenereignis bei einer ungewollten Schwangerschaft
Im Falle einer pflichtwidrig unterlassenen Sterilisation ist erst die Empfängnis der geschädigten Patientin bzw. der zur Empfängnis führende Geschlechtsverkehr das versicherte Schadenereignis im Sinne von Ziff. 1.1 AHB 2008.