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Schadenersatz ImpfschädenEs zählt die Erfolgsaussicht zum Zeitpunkt der Deckungsanfrage
| Ein Rechtsschutzversicherer verweigert die Deckungszusage für einen Impfschaden-Prozess und argumentiert mit jüngerer Rechtsprechung. So geht es nicht, sagt das OLG Karlsruhe (15.5.25, 12 U 141/24, Abruf-Nr. 248419). Liegt zum Zeitpunkt der Deckungszusage eine Erfolgsaussicht vor, ist es nicht entscheidend, wenn sich die Rechtsprechung später negativ für den Kläger entwickelt. |
Der Mandant hatte bei seinem Rechtsschutzversicherer um Deckungsschutz für eine Klage gegen einen COVID-19-Impfstoff-Hersteller wegen angeblicher Impfschäden (Kraftlosigkeit, Konzentrationsproblemen, Schlaflosigkeit und v. a. Fatigue-Syndrom) gebeten. Der VR lehnte mangels Erfolgsaussicht ab. Das OLG widersprach: Hinreichende Erfolgsaussichten liegen in aller Regel vor, wenn der Erfolg von offenen schwierigen Rechts- oder Tatfragen abhängt. Hierzu gehört auch die Frage, ob ein Medikament oder eben ein Impfstoff schädliche Auswirkungen über ein vertretbares Maß hinaus hat. Zwar stützte sich der VR auf mehrere obergerichtliche Entscheidungen, in denen auf Beweisaufnahmen verzichtet wurde. Jene Gerichte hielten den Beschluss der Europäischen Kommission zur Impfstoffzulassung für verbindlich und sahen ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis, oder ihnen genügten die durchgehend positiven Bewertungen der medizinischen Expertengremien. Ob aber auch das Gericht im vorliegenden Fall dies ähnlich sieht oder aber die gesundheitlichen Umstände des Klägers genauer ausforschen wird, war hier auch mangels höchstrichterlicher Klärung ungewiss. Vor allem stammten die vom VR zitierten Gerichtsentscheidungen aus den Jahren 2024 und 2025. Sie lagen damit zeitlich deutlich vor der Deckungsanfrage des Klägers im August 2022. Werden Erfolgsaussichten beurteilt, gilt allerdings der Zeitpunkt der Bewilligungsreife. Klärt sich die Rechtslage irgendwann danach – z. B. höchstrichterlich –, kann sich der VR hierauf nicht berufen (vgl. OLG Karlsruhe 7.11.23, 12 U 81/23).
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AUSGABE: VK 9/2025, S. 146 · ID: 50530868
