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Lebensversicherung/InsolvenzUmwandlung in pfändungsgeschützte Versicherung nicht anfechtbar
| Wurde eine Lebensversicherung nach § 167 VVG in eine pfändungsfreie Versicherung nach § 851c Abs. 1 ZPO wirksam umgewandelt, ist dies gegenüber dem Versicherer nicht anfechtbar (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 lnsO). Das hat das OLG Karlsruhe gegenüber einem Insolvenzverwalter entschieden, der nach Kündigung die Auszahlung des Rückkaufswerts der Versicherungen unter Hinweis auf den Pfändungsschutz verlangt hatte. |
Im Urteilsfall unterhielt der Insolvenzschuldner bei einem Versicherer Lebensversicherungen. Er beantragte deren Umwandlung in geschützte Rentenversicherungen, nachdem er den Insolvenzantrag gestellt hatte. Der Versicherer kannte den Eröffnungsantrag vor der Umwandlung der Versicherungen, stimmte der Umwandlung zu und verweigerte die vom Insolvenzverwalter verlangte Auszahlung der Rückkaufswerte. Nach Ansicht des OLG Karlsruhe zu Recht. Die Umwandlung wurde wirksam, bevor das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers eröffnet wurde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2022, Az. 3 U 30/21, Abruf-Nr. 228915).
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AUSGABE: VVP 6/2022, S. 2 · ID: 48263073