Dez. 2022
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Finanzanlagenvermittler§ 34f-Vermittler: Nachhaltigkeitspräferenzen künftig abzufragen
Leseprobe15.11.202210222 Min. Lesedauer
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Hinweis an Redaktion
Das sind die Eckpunkte im Verordnungs-entwurf
| Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung vorgelegt. Darin enthalten sind auch für Finanzanlagenvermittler relevante Inhalte. |
- Künftig unterliegen auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen. Dazu wird in § 11a Abs. 3 S. 3 FinVermV der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert.
- Der Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Abs. 1 FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, wird um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen bzw. Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.
- Das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Abs. 1 S. 5 FinVermV wird durch ein Textformerfordernis ersetzt.
- Das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ wird Gegenstand der Sachkundeprüfung (Anlage 1 zur FinVermV).
Der Entwurf (Abruf-Nr. 232240) ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht endgültig abgestimmt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrats. VVP hält Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden.
- Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung, Referentenentwurf → Abruf-Nr. 232240
AUSGABE: VVP 12/2022, S. 1 · ID: 48743837
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