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KünstlersozialabgabeEinmalige Auftragserteilung – noch keine Künstlersozialabgabe
| Beauftragen Sie nur einmal einen Webdesigner mit der Erstellung einer Website, müssen Sie noch keine Künstlersozialabgabe zahlen. Abgabepflichtig ist nur, wer mehr als gelegentlich Aufträge erteilt. Dies hat das BSG entschieden. |
Konkret hatte sich ein Anwalt von einem Webdesigner eine Kanzleiwebsite für 1.750 Euro erstellen lassen. Er zahlte dafür zunächst 750 Euro und dann 1.000 Euro netto. Nach einer Betriebsprüfung verlangte die Deutsche Rentenversicherung eine Künstlersozialabgabe von 84 Euro nach. Der Anwalt habe Aufträge an einen Webdesigner erteilt und dafür zwei Honorarzahlungen von insgesamt 1.750 Euro geleistet. Die Grenze der nur gelegentlich erteilten Aufträge nach § 24 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Abs. 3 S. 1 KSVG von 450 Euro sei überschritten.
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AUSGABE: VVP 1/2023, S. 1 · ID: 48520809