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PensionszusageGestreckte Auszahlung ist nicht ermäßigt zu besteuern
Abo-Inhalt06.03.20233484 Min. Lesedauer
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BFH bestätigt Entscheidung der Vorinstanz
| Die Kapitalauszahlung aus einer Pensionszusage, die abweichend vom Vereinbarten in eine Hauptzahlung und verschiedene Restzahlungen aufgeteilt und in mehreren Veranlagungszeiträumen ausgezahlt wird, kann nicht ermäßigt besteuert werden. Das hat der BFH klargestellt. |
Für den BFH lagen aus folgenden Erwägungen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG nicht vor (BFH, Urteil vom 15.12 2022, Az. VI R 19/21, Abruf-Nr. 234007):
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AUSGABE: VVP 4/2023, S. 2 · ID: 49230945
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