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Okt. 2024

MaklerwechselUrsprungsmakler hat Anspruch auf Auskunft und Belege – denn Datenschutz-Argument zieht nicht

Top-BeitragAbo-Inhalt07.08.2024335 Min. Lesedauer

| Beauftragt der Kunde einen weiteren Makler, ohne zuvor den Maklervertrag mit dem Ursprungsmakler gekündigt bzw. die Maklervollmacht widerrufen zu haben, steht für den Ursprungsmakler seine weitere Courtage auf dem Spiel. Und Schadenersatzansprüche gegen den Kunden stehen im Raum. Vor diesem Hintergrund verlangt der Ursprungsmakler vom Versicherer bzw. Kunden regelmäßig Auskunft über bzw. Nachweise für den Maklerwechsel. Doch Versicherer sperren sich oft mit dem Argument Datenschutz und DSGVO. Zu Unrecht, wie der folgende Beitrag zeigt. |

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AUSGABE: VVP 10/2024, S. 3 · ID: 49879539

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